++ Über 12.000 € vom Finanzamt zurück   ++   Über 12.000 € vom Finanzamt zurück   ++    Über 12.000 € vom Finanzamt zurück ++

Das Modell

Reiten ist teuer. Dies gilt insbesondere für die Turnierreiterei. Hier steigen die Nenn- und Startgelder und andere Abgaben bei gleichzeitig geringen Gewinngeldern

Sie sind begeisterter Turnierreiter, besuchen regelmäßig Turniere und haben Erfolg? Herzlichen Glückwunsch!

Bei fast allen Ausgaben partizipiert das Finanzamt durch die in den Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer. 

 

 

“Mit Reiten diese Umsatzsteuer zu sparen – Das wäre es doch!”

 


Und so geht es:
 

Weil mit der Turnierreiterei für die überwiegende Zahl der Teilnehmer in der Regel die Aufwendungen weitaus höher sind als die geringen erzielbaren Einnahmen, beurteilt die Finanzverwaltung die sich so ergebenen Verluste bei der Einkommensteuer als Liebhaberei. Die Folge ist, dass diese steuerlich keine Berücksichtigung finden.

Anders verhält es sich bei der Betrachtung der Umsatzsteuer.

Hier ist eine Gewinnerzielungsabsicht keine Voraussetzung. Es reicht aus, wenn eine Einnahmenerzielungsabsicht vorliegt. Der Reiter muss lediglich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine ge-werbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. 

Um an die in den Aufwendungen des Reiters enthaltenen Umsatzsteuerbeträge zu gelangen, sind nachstehende Voraussetzungen nötig

  1. 1.    Der Reiter muss Unternehmer werden
  2. 2.    Alle Aufwendungen (Leistungen) müssen für sein Unternehmen erbracht werden
     

Der Reiter ist Unternehmer, wenn er seine Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen richtet. Dabei muss es sich um eine nachhaltige Tätigkeit handeln. 

Die Tätigkeit eines Reiters, die nachhaltig ausgeübt werden kann, könnte umfassen:

  •    –  Reiten eigener und/oder fremder Pferde auf Turnieren zur Erzielung von Preisgeldern
  •    –  Ausbildung von Fremdpferden (Beritt)
  •    –  Vergabe von Reitbeteiligungen am eigenen Pferd
  •    –  Erteilung von Reitunterricht 
  •    – Anhängerverleih 
  •    – Richtertätigkeit
  •    – Provision aus Vermittlungsleistungen (Pferdeverkäufe)
  •    – Handel mit neuen/ gebrauchten Reitsportartikeln

Je weiter das Betätigungsfeld des Reiters ist, je klarer ist seine Unternehmereigenschaft. Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft werden alle seine Tätigkeiten in der Gesamtheit beurteilt. Deshalb sind in der Beurteilung auch Tätigkeiten außerhalb der Reiterei zu berücksichtigen, wie z. B. regelmäßige Ebay-Verkäufe.  

Meines Erachtens wäre es ausreichend, wenn der Reiter die Turnierreiterei zur Erzielung von Preisgeldern ausübt und mit einem anderen Reiter eine Reitbeteiligung an seinem Turnierpferd gegen Gebühr vereinbart.

Noch einfacher ist es, wenn die Unternehmereigenschaft bereits vorliegt und wie sie bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern, Landwirten oder Personen, die z. B. Immobilien vermieten oder bei Personen, die nur steuerfreie Umsätze erzielen, wie z. B. Ärzte, gegeben ist. 



Der Reiter, als Unternehmer mit geringen Umsätzen, wird nach dem Umsatzsteuergesetz gem. § 19 UStG als Kleinunternehmer besteuert. Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 € und laufenden Kalenderjahr 50.000,00 € zzgl. der darauf entfallenen Steuer (Bruttobetrag) nicht übersteigen. Für diese Gruppe wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, sie kann keine Vorsteuerbeträge in Abzug bringen.

 

Nach § 19 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer auf die Besteuerung als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG durch Erklärung verzichten. Damit ist dann die Regelbesteuerung anzuwenden. Eine solche Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens 5 Kalenderjahre auf den Verzicht der Besteuerung als Kleinunternehmer. 

Nachstehend ein Bespiel, welches verdeutlicht, was für ein jährliches bzw. monatliches Erstattungsvolumen an Umsatzsteuern aus der Reiterei möglich ist.

Beispiel 1

Turnierreiter Hoppel (H) ist gutverdienender Arbeitnehmer und bisher erfolgreicher Springreiter auf zahlreichen Turnieren. Nach Beratung durch seinen Reiterkollegen und Steuerberater meldet er zu Beginn 2015 ein Gewerbe an (Turnierreiterei auf eigenen und fremden Pferden, Vergabe von Reitbeteiligungen).

Nach seiner Ausgabeplanung für 2015 könnte die Abrechnung gegenüber dem Finanzamt wie folgt lauten:

Aus der für H zu erstellenden Umsatzsteuererklärung für 2015 ergibt sich:

Beispiel 2

Selbst bei nur laufendem Aufwand (kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung) mit Pferdeunterhaltung von jährlich 7.500,00 €, PKW-Kosten 3.600,00 € sowie lfd. Aufwendungen für Ausrüstung von Reiter und Pferd, 
(Teilnahme an Lehrgängen, Literatur. etc.) von jährlich 3.000,00 € brutto, ergeben sich jährlich: 

++ Über einen Zeitraum von 5 Jahren betrachtet, beträgt die Erstattung rund 8.000,00€ ++

Je nach Fallkonstellation kann das Guthaben deutlich höher oder etwas niedriger ausfallen. 

Was muss für die Beteiligung des Finanzamts getan werden? Ihr Aufwand ist gering!

Mit der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde, informiert diese das Finanzamt sowie die Berufsgenossenschaft.

Bei Angabe „Handel“ in der Gewerbeanmeldung wird auch die IHK benachrichtigt, welche Ihnen dann in der Regel einen Fragebogen zusendet und später den Mindestbeitrag festsetzen wird. Will man das vermeiden, sollte bei der Anmeldung auf die Angabe „Handel“ verzichtet werden.


Nach Schritt 1 und 2 schickt das Finanzamt einen „Eröffnungsfragebogen“ zu, der auszufüllen ist. Neben den Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen, sind auch Angaben zum Unternehmen wie Umfang der Tätigkeit, Umsatzvolumen, Gewinneinschätzung zu machen. Nach Rückgabe an die Finanzverwaltung erhalten Sie eine neue Steuernummer und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 

Im Jahr der Eröffnung des Unternehmens und im Folgejahr, sind monatlich ab Gewerbeeröffnung Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen, die Sie mit dem Programm „ELSTER“ der Finanzverwaltungen selbst erstellen können. In dieser Voranmeldung wird die Umsatzsteuer auf Einnahmen und die gegenzurechnende Vorsteuer aus Ausgaben berechnet. 

Unser Willkommensgeschenk für Sie:

Exklusiv zum Start von „Mit Reiten Steuern sparen“, haben wir ein Willkommensgeschenk für Sie vorbereitet:

 

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Alles was notwendig ist, wie Anschreiben an die Ämter, Eintragungen im Eröffnungsfragebogen, der Umsatzsteuervoranmeldung sowie Checklisten zur Darstellung der Einnahmen und Ausgaben, hat der Autor für Sie als Muster erarbeitet.

Damit kann jeder selbst, ohne Kenntnis besonderer steuerlicher Vorschriften, die Monats- und Jahresrechnung erstellen und sich so die hohen Überschüsse sichern. 

Und denken Sie immer daran: 

“Das Geld liegt nicht nur auf der Straße, es klebt sogar an den Hufen.”

Das Modell „Mit Reiten Steuern sparen“ wurde gewissenhaft mit Rechtsstand im März 2015 erarbeitet. 

Kernpunkt ist die Unternehmereigenschaft des Turnierreiters. Hierfür ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen Voraussetzung. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass einzelne Finanzämter dem Gesetz und/oder der Rechtsprechung hierzu nicht folgen. Deshalb kann eine Garantie für das Modell nicht übernommen werden. 

Bei einer Ablehnung durch die Finanzverwaltung helfen wir gerne mit unserem Spezialwissen zur Durchsetzung Ihrer Erstattungsansprüche.